Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit – Definition

Digitale Barrierefreiheit beschreibt die Fähigkeit digitaler Systeme, Inhalte, Dienstleistungen und Anwendungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind – unabhängig von Einschränkungen, technischen Voraussetzungen oder individuellen Fähigkeiten.

Ziel ist es, allen Nutzerinnen und Nutzern die uneingeschränkte Nutzung digitaler Angebote zu ermöglichen – und damit die gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Welt sicherzustellen.

Die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit umfasst unter anderem

  • die technische Gestaltung,

  • die sprachliche Aufbereitung von Inhalten und

  • die Bedienbarkeit über verschiedene Tools und Eingabemethoden – beispielsweise Tastatur, Spracheingabe oder Screenreader.

Relevanz digitaler Barrierefreiheit für Gesellschaft und Unternehmen

Barrierefreie Webseiten, Apps, Dokumente, Formulare und digitale Dienstleistungen tragen zentral zur Inklusion bei – insbesondere für Menschen mit Behinderungen, altersbedingten Einschränkungen oder Lernschwierigkeiten. Gleichzeitig profitieren auch Menschen ohne konkrete Beeinträchtigungen, da barrierefreie Angebote meist klarer strukturiert und benutzerfreundlicher sind.

Für Unternehmen ist digitale Barrierefreiheit nicht nur eine Frage der sozialen Verantwortung, sondern zunehmend auch eine rechtliche Notwendigkeit – insbesondere im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dieses verpflichtet viele Anbieter ab 2025 dazu, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen.

Was macht eine digitale Anwendung barrierefrei?

Eine barrierefreie Website oder Anwendung ist so konzipiert, dass sie unabhängig von individuellen Voraussetzungen nutzbar ist. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, Inhalte auf bis zu 200 Prozent zu vergrößern, ohne dass sie überlappen oder unlesbar werden. Alt-Texte beschreiben Bilder, damit sie auch von Screenreadern erkannt werden. Videos sind mit Untertiteln oder Transkripten versehen. Das Design berücksichtigt Farbkontraste ebenso wie die Bedienung über Tastatur statt Maus.

Die Grundlage bilden anerkannte internationale Standards, allen voran die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Diese legen fest, wie digitale Inhalte strukturiert und gestaltet sein müssen, damit sie barrierefrei zugänglich sind.

Ergänzt werden sie durch die europäische Norm EN 301 549, die konkrete technische Anforderungen für Software, Webseiten, mobile Anwendungen, Geräte und Medien definiert.

Typische Barrieren – und wie sie reduziert werden können

Digitale Barrieren können viele Formen annehmen:

  • Menschen mit Sehbehinderungen benötigen etwa eine klare visuelle Darstellung, Zoomfunktionen und Alternativtexte für Bilder.

  • Blinde Nutzer sind auf saubere HTML-Strukturen, korrekte ARIA-Rollen und eine zugängliche Navigationslogik angewiesen, damit ihre Screenreader effektiv arbeiten können.

  • Wer eine Hörbeeinträchtigung hat, kann akustische Informationen aus einem Video oft nur eingeschränkt wahrnehmen. Hier hilft die Nutzung von Untertiteln oder die Integration von Gebärdensprache.

  • Menschen mit motorischen Einschränkungen profitieren von einer Website, die komplett ohne Maus bedienbar ist – also zum Beispiel über Sprachsteuerung oder Spezialtastaturen.

  • Auch bei kognitiven Einschränkungen oder Reizempfindlichkeit sollten Seiten so gestaltet sein, dass sie klar strukturiert, sprachlich einfach und visuell nicht überfordernd sind. Animationen und Flackereffekte können für bestimmte Nutzergruppen sogar gesundheitsgefährdend sein – ihre Reduktion oder Deaktivierung ist daher essenziell.

Barrierefreie E-Mail-Kommunikation mit SecuMails

Ein Beispiel für zertifizierte Barrierefreiheit ist FTAPI SecuMails – eine Lösung für sichere, verschlüsselte E-Mail-Kommunikation, die zugleich den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit entspricht. FTAPI SecuMails wurde extern geprüft und erfüllt 92 Prozent der Kriterien gemäß WCAG 2.1.

Damit ermöglicht die Anwendung nicht nur Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem Niveau, sondern ist auch für Menschen mit Seh-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen nutzbar.

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Rechtliche Regelungen im DACH-Raum

Deutschland: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um. Ab dem 28. Juni 2025 gilt für viele private Unternehmen: Digitale Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein.

Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit besteht unter anderem für:

  • Webseiten und mobile Anwendungen

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen

  • E-Books, Software und Self-Service-Terminals

  • Digitale Kommunikationslösungen (z. B. E-Mail-Portale)

Die Umsetzung richtet sich nach:

  • WCAG 2.1 – Level AA

  • EN 301 549

  • Ergänzend: BITV 2.0 für öffentliche Stellen

Mehr zum BFSG und was Unternehmen bei der Umsetzung beachten müssen, lesen Sie in unserem Blog: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Wer ist betroffen

Österreich: Web-Zugänglichkeits-Gesetz und Barrierefreiheitsgesetz

In Österreich ist digitale Barrierefreiheit bislang hauptsächlich im Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) geregelt. Es verpflichtet öffentliche Stellen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Maßgeblich sind auch hier die WCAG 2.1 – Level AA.

Ab 28. Juni 2025 wird zusätzlich das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wirksam – das österreichische Pendant zum BFSG. Es verpflichtet erstmals auch private Anbieter barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen.

Betroffen sind unter anderem:

  • Websites und Apps für Verbraucher

  • E-Commerce-Anwendungen

  • E-Book-Angebote

  • Bankdienstleistungen und Kommunikationslösungen

Schweiz: Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen

In der Schweiz ist Barrierefreiheit durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) geregelt. Dieses Gesetz verpflichtet seit 2004 öffentliche Stellen des Bundes zu barrierefreier Gestaltung ihrer digitalen Angebote.

Für private Unternehmen ist digitale Barrierefreiheit in der Schweiz noch keine gesetzliche Pflicht, wird aber zunehmend durch Standards, Zertifizierungen, Ausschreibungen und Brancheninitiativen gefördert. Unternehmen, die barrierefreie Angebote haben, gelten als besonders kundenorientiert und verantwortungsbewusst – insbesondere im Bereich User Experience (UX) und Corporate Social Responsibility (CSR).

Fazit: Digitale Barrierefreiheit – von der Kür zur Pflicht

Digitale Barrierefreiheit entwickelt sich im DACH-Raum von einer freiwilligen Maßnahme zu einer gesetzlichen Verpflichtung für Unternehmen. Ab 2025 sind viele Unternehmen in Deutschland und Österreich gesetzlich dazu verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – mit teilweise erheblichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung (Bußgelder, Marktüberwachung, Wettbewerbsnachteile).

Barrierefreiheit ist dabei mehr als nur Technik: Sie betrifft Design, Struktur, Sprache und Kommunikation – und sollte frühzeitig in den digitalen Entwicklungsprozess eingebunden werden.