Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Wer ist betroffen – und was müssen Unternehmen jetzt tun
Das BFSG macht digitale Barrierefreiheit ab 2025 verbindlich. Wer digitale Produkte anbietet, muss jetzt gesetzeskonform und barrierefrei handeln.

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – ein Gesetz, das für viele Unternehmen eine grundlegende Veränderung im Umgang mit digitalen Produkten und Services bedeutet. Was bislang weitgehend nur für öffentliche Einrichtungen galt, wird nun auch für private Wirtschaftsakteure bindend: Digitale Barrierefreiheit wird zur gesetzlichen Pflicht.
In diesem Artikel zeigen wir, wer konkret vom BFSG betroffen ist, was sich gegenüber bisherigen Regelungen ändert und wie sich Unternehmen bei der Umsetzung strategisch vorgehen können.
Was ändert sich durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025?
Mit dem BFSG wird digitale Barrierefreiheit erstmals zur verbindlichen gesetzlichen Anforderung für private Wirtschaftsakteure. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – zugänglich sind.
Was bisher nur für den öffentlichen Sektor galt, wird jetzt auch für viele private Unternehmen Pflicht. Ab Mitte 2025 sind sie verpflichtet, gesetzliche Standards für barrierefreie Websites und Webanwendungen einzuhalten. Das bedeutet:
Digitale Angebote müssen barrierefrei gestaltet sein – von Webseiten bis zu Self-Service-Terminals.
Betroffen sind nicht nur einzelne Elemente wie Formulare, sondern ganze Nutzungsketten – inklusive Zahlungssysteme und Kommunikationslösungen.
Wer ist vom BFSG 2025 betroffen – und wer nicht?
Von der Gesetzesänderung betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Die Branche ist dabei unerheblich – entscheidend ist, ob der Service digital zugänglich für den Nutzer ist.
Betroffen sind insbesondere Anbieter aus folgenden Bereichen:
E-Commerce: Betreiber von Online-Shops, Verkaufsplattformen, Buchungssystemen
Finanzdienstleister: Banken und Versicherungen mit digitalen Bankdienstleistungen
Telekommunikation und Verkehr: z. B. Reise-Apps, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Ticketportale
Hersteller von E-Books, Notebooks, Tablets und E-Book-Lesegeräten
Software-Unternehmen, die Lösungen im Bereich Self-Service, Portale oder sichere Kommunikation anbieten
Nicht betroffen sind rein interne Systeme oder B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug.
Kleinstunternehmen sind teilweise ausgenommen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind grundsätzlich nicht vom Gesetz betroffen.
Kleinstunternehmen sind dabei laut Definition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BFSG) alle Unternehmen mit
weniger als 10 Mitarbeitern und
einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Wichtig: Wenn Kleinstunternehmen Produkte (z. B. Selbstbedienungsterminals) oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z. B. Tools für die Online-Terminbuchung) anbieten, die explizit unter das BFSG fallen, müssen auch sie die Anforderungen erfüllen.
Praxisbeispiele
Ein IT-Unternehmen mit 12 Mitarbeitern, das über ein Kundenportal Software an Privatkunden verkauft, ist betroffen. Es ist zu groß für eine Ausnahme und verkauft ein digitales Produkt.
Ein E-Learning-Anbieter mit 6 Mitarbeitern, der Online-Kurse über seine Website direkt an Schüler oder Eltern verkauft, ist betroffen. Digitale Bildungsangebote fallen unter das Gesetz – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Eine Versicherungsagentur mit 9 Mitarbeitern, die für ihre Kunden ein Online-Portal für Verträge und Schadensmeldungen anbietet, ist betroffen. Das zählt als digitale Dienstleistung – auch bei kleinen Unternehmen.
Ein Fertigungsunternehmen mit 40 Mitarbeitern, das nur industrielle Bauteile an Geschäftskunden liefert und keine Website mit Funktionen für Verbraucher hat, ist nicht betroffen. Es gibt hier keine relevanten Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher.

Welche Webseiten müssen ab 2025 barrierefrei sein?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Webseiten barrierefrei sein, die sich an Endkunden richten. Dazu gehören zum Beispiel Online-Shops, Buchungsseiten, Kundenportale oder Service-Websites mit Chatfunktionen. Entscheidend ist: Können Kunden digital auf das Angebot zugreifen?
Auch mobile Apps, Webanwendungen und eingebettete Funktionen wie Bezahlseiten oder Login-Bereiche sind betroffen. Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, welche digitalen Angebote unter das Gesetz fallen – und wo noch Barrieren bestehen.
Was genau verlangt das BFSG in der Praxis?
Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes orientieren sich an zwei etablierten Standards: den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) und der europäischen Norm EN 301 549. Diese Richtlinien legen fest, wie digitale Inhalte technisch, strukturell und inhaltlich aufbereitet sein müssen, um von Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen genutzt werden zu können.
Dazu zählen unter anderem:
Alternativtexte für Bilder und Grafiken
Barrierefreie Formulare mit klaren Labels
Bedienbarkeit ohne Maus (z. B. per Tastatur oder Screenreader)
Ausreichende Farbkontraste und Schriftgrößen
Verständliche Sprache und klare Navigation
Kompatible PDF-Dokumente und eingebundene Medien
Zertifizierte Barrierefreiheit mit FTAPI
Lösungen wie FTAPI SecuMails und SubmitBox zeigen, wie sichere und barrierefreie Kommunikation aussehen kann.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Wer die Regeln des BFSG nicht einhält, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Produktverbote oder Abmahnungen. Auch Wettbewerber oder Verbände können klagen. Dazu kommen Folgen für das Image und den Vertrieb.
Fehlende Barrierefreiheit wirkt zudem ausgrenzend und kann öffentlich kritisiert werden. Außerdem verlangen viele Ausschreibungen bereits heute barrierefreie Lösungen – wer nicht compliant ist, verliert Aufträge, Kunden und Vertrauen.
Umsetzung in vier Schritten: Wie Unternehmen vorgehen sollten
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verbindlich – der Startschuss ist gefallen. Unternehmen, die ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen noch nicht barrierefrei gestaltet haben, müssen jetzt dringend handeln – auch wenn für bestehende Angebote noch eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 gilt. Denn die Umsetzung ist oft technisch und organisatorisch anspruchsvoll – vor allem, wenn sie bislang nicht mitgedacht wurde.
Barrierefreiheit ist mehr als nur ein Designkriterium. Dienstleistungen und Produkte gelten nur dann als barrierefrei, wenn sie:
für Menschen mit Behinderung
in der allgemein üblichen Weise
ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Barrierefreiheit bedeutet auch, dass Informationen auf mindestens zwei Sinneskanälen (z. B. visuell und auditiv) zugänglich sind – etwa durch Text und Ton oder Text und Tastaturbedienung.
Die genauen Anforderungen regelt die Verordnung zur Umsetzung.
Tipp: Wer Barrierefreiheit jetzt umsetzt, sollte auch das Thema Cybersicherheit im Blick behalten. Beides gehört zusammen: Nur sichere und barrierefreie digitale Angebote schaffen Vertrauen – und erfüllen zugleich gesetzliche Vorgaben.
So gehen Sie jetzt Schritt für Schritt vor:
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Entsprechen Ihre Webseiten, Online-Shops, Portale, Apps oder E-Books den Anforderungen?
Wie läuft die Kundenkommunikation – über Formulare, Chats oder E-Mails?
Schritt 2: Lücken identifizieren
Technische Barrieren auf der Website (z. B. fehlende Alternativtexte, unzugängliche Formulare)
Strukturelle Hürden (z. B. keine Navigierbarkeit via Tastatur)
Fehlende Übersetzung in leichte Sprache oder barrierefreie PDFs
Schritt 3: Umsetzung starten
Priorisieren Sie Ihre Kanäle: Beginnen Sie mit stark frequentierten Bereichen wie dem E-Commerce-Bereich, Kundenportalen oder Anmelde- bzw. Kommunikationsfunktionen.
Arbeiten Sie mit UX-/UI-Experten, Barrierefreiheitsberatern und Entwicklern zusammen.
Binden Sie betroffene Nutzergruppen ein – z. B. durch Usability-Tests.
Schritt 4: Dokumentieren & Nachweise sichern
Das Gesetz verlangt nicht nur die Umsetzung – sondern auch die nachvollziehbare Dokumentation aller Maßnahmen. Unternehmen müssen auf Anfrage belegen können, wie sie die Barrierefreiheit in ihren Produkten und Dienstleistungen umgesetzt haben.

Hinweis: Barrierefreiheit endet nicht bei der Website. Auch digitale Kommunikation – wie E-Mail-Portale, Upload-Strecken oder Serviceprozesse – muss entsprechend gestaltet sein. Lösungen wie FTAPI SecuMails oder SubmitBox sind bereits zertifiziert barrierefrei. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Digitale Kommunikation nicht vergessen: FTAPI SecuMails als zertifiziert barrierefreie Lösung
Ein Aspekt, der oft übersehen wird: Auch digitale Kommunikationswege, über die Unternehmen mit Kunden in Kontakt stehen, fallen unter die Anforderungen des BFSG. Dazu gehören zum Beispiel:
Kontaktformulare und Kundenportale
Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation
Upload- und Downloadstrecken
Automatisierte Serviceprozesse
FTAPI legt großen Wert auf Barrierefreiheit. Die Produktentwicklung orientiert sich konsequent an den Anforderungen des BFSG – technisch und in der Nutzerführung.
Ein konkretes Beispiel: Die FTAPI Produkte SecuMails (für sichere, verschlüsselte E-Mails) und SubmitBox (für den digitalen Dokumentenaustausch) sind zertifiziert barrierefrei. Eine externe Prüfung hat 92 Prozent Barrierefreiheit bestätigt. Das heißt: Auch Menschen mit Einschränkungen können damit Nachrichten empfangen, lesen und beantworten – ohne technische Barrieren.
Wer es genauer wissen will, findet hier die Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit.
Mehr dazu, wie Barrierefreiheit und Cybersicherheit Hand in Hand gehen – und warum Unternehmen beides zusammen denken sollten, gibt es hier hier. Bei Fragen zur digitalen Barrierefreiheit, senden Sie uns eine E-Mail.
Fazit: Barrierefreiheit umsetzen – Zukunft sichern
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 markiert einen Wendepunkt in der digitalen Regulierung:
Was früher freiwillig war, wird jetzt gesetzlich vorgeschrieben – und zur neuen Norm im digitalen Wettbewerb. Die Umsetzung erfordert Zeit und Ressourcen. Aber sie ist keine Option mehr, sondern Pflicht – und oft ein klarer Wettbewerbsvorteil.
Wichtig ist: Barrierefreiheit ist – wie Cybersicherheit und sicherer Datenaustausch in Unternehmen – keine Aufgabe einzelner Teams. Sie betrifft die gesamte Organisation: IT, Marketing, Produktentwicklung, Vertrieb und Kundenservice. Nur wenn alle mitdenken, kann sie wirksam umgesetzt werden.
Barrierefreiheit ist keine Zusatzanforderung – sie ist Voraussetzung für digitale Zukunftsfähigkeit.
FAQ – häufige Fragen zum BFSG
Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Tag dürfen neue digitale Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten werden. Für bestehende Angebote gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Eine längere Frist bis 2040 gibt es nur für bereits aufgestellte Selbstbedienungsterminals, zum Beispiel Fahrkartenautomaten.
Ist Barrierefreiheit für Unternehmen ab Juni 2025 Pflicht?
Ja. Für fast alle Unternehmen mit digitalen Angeboten ist Barrierefreiheit ab Juni 2025 gesetzlich vorgeschrieben. Es reicht nicht mehr, sich an freiwillige Standards zu halten. Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, Abmahnungen oder sogar Vertriebsverbote.
Auch bei Ausschreibungen oder Förderprogrammen kann es Nachteile geben – wer Barrierefreiheit nicht umsetzt, wird oft nicht mehr berücksichtigt. Wer rechtzeitig handelt, ist klar im Vorteil – rechtlich, wirtschaftlich und mit Blick auf die eigene Außenwirkung.