Allgemeine Geschäftsbedingungen – gültig bis 30.04.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen bis 30.04.2020

Stand: 14.04.2014
gültig bis: 30.04.2020

I. Allgemein

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese AGB finden Anwendung auf alle Leistungen, die die FTAPI GmbH (im Folgenden „Anbieter“) während der Vertragslaufzeit für den Kunden erbringt, insbesondere aber die Bereitstellung von FTAPI OnDemand bzw. OnPremise (im Folgenden gemeinsam „FTAPI“, siehe hierzu die Abschnitte II und III). Sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen der Parteien sind ausgeschlossen, auch wenn in einer Bestellung oder der Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird.

1.2 Sofern nicht ausdrücklich in diesen AGB geregelt, werden dem Kunden keinerlei weiteren Rechte an Leistungen oder der Marke des Anbieters eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde keine Rechte im Hinblick auf Quellcode des Anbieters.

1.3 Die Vertragsbeziehung der Parteien richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen in nachfolgend genannter Rangfolge:

  •     Beauftragung auf Grundlage des Angebotes
  •     diese AGB
  •     Preisliste
  •     Leistungsbeschreibung

1.4 Unmittelbare Leistungspflichten der Parteien ergeben sich aus diesen AGB nur im Zusammenhang mit der Beauftragung auf Grundlage eines Angebotes des Anbieters.

1.5 Der Anbieter hat das Recht, diese AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nichtberührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich derRegelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen undErgänzungen dieser AGB vorgenommen werden, soweit dies zurBeseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

1.6 Der Anbieter hat das Recht, die Leistungsbeschreibung FTAPI zu ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldetenLeistungen gibt oder wenn Dritte, von denen der Anbieter zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

1.7 Der Anbieter hat das Recht, die in der Preisliste geregelten Preise zum Ausgleich von gestiegenen Kosten zu erhöhen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen der Anbieter zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen.

1.8 Nach den Ziffern 1.5, 1.6 und 1.7 beabsichtigte Änderungen derAGB und der Leistungsbeschreibung sowie Preiserhöhungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihremWirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zumZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, kommt der Vertrag über die jeweilige Leistung zustande, wenn ein verbindliches Angebot des Anbieters durch den Kunden angenommen wurde;Textform ist hierfür jeweils ausreichend. Das Angebot gilt spätestens als durch den Kunden angenommen, wenn die Leistungen durch den Kunden in Anspruch genommen wurden.

3. Allgemeine Pflichten des Anbieters

3.1 Der Anbieter erbringt die im Angebot, diesen AGB und der Leistungsbeschreibung FTAPI näher definierten Leistungen.

3.2 Das Recht zur Auswahl des mit der Ausführung der Leistungen beauftragten Personals (inkl. der Ansprechpartner des Kunden) sowie das Recht, diesem Weisungen zu erteilen, steht aus-schließlich dem Anbieter zu.

3.3 Soweit sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt, ist der Anbieter bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei.

3.4 Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt, sofern diese eigenständig nutzbar sind.

3.5 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

3.6 Ist die Bereitstellung von FTAPI gemäß Angebot für Testzwecke bestimmt, darf FTAPI nur für Demo-, Test- oder Evaluierungszwecke genutzt werden. Der produktive Einsatz für Geschäftszwecke ist genauso untersagt wie die Verwendung von Echtdaten.

4. Mitwirkung

Der Kunde ist insbesondere zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistungen verpflichtet:

4.1 Der Kunde wird dem Anbieter in dem zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen UmfangZugang zu den Räumlichkeiten des Kunden gewähren. Zudem wird der Kunde denjenigen Personen, die der Anbieter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt und deren Anwesenheit an den Standorten des Kunden erforderlich ist, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

4.2 Der Kunde stellt einen Ansprechpartner zur Verfügung, der bevollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen derErbringung der jeweils vereinbarten Dienstleistung erforderlich sind.

4.3 Der Kunde wird dem Anbieter alle zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Informationen auf entsprechende Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Informationen, von denen der Kunde erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Dienstleistungen von Bedeutung sind, wird der Kunde dem Anbieter auch ohne Aufforderung übermitteln.Dies gilt insbesondere für vom Kunden vorgenommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Dienstleistungen haben können.

4.4 Sofern der Kunde vom Anbieter für den Zugriff auf Server o.ä.Passwörter erhält, sind diese geheim zu halten und nur im unbedingt erforderlichen Umfang an einen beschränkten Personenkreis weiterzugeben. Der Kunde wird ihm durch den Anbieter überlassene Standardpasswörter unverzüglich nach deren Übermittlung sowie danach in regelmäßigen Abständen ändern, sofern eine Änderung dieser Passwörter durch den Kunden möglich ist. Erhält der Kunde Kenntnis darüber, dass unbefugten Dritten die Passwörter bekannt sind bzw. bekannt sein könnten, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich darüber zu unterrichten.

4.5 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Datensicherung durch den Anbieter vorzunehmen ist, trägt der Kunde dafür Sorge, dass seine Daten regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal wöchentlich, gesichert werden, um beiVerlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.Unabhängig von einer ggf. bestehenden Vereinbarung, dass dieDatensicherung durch den Anbieter durchzuführen ist, ist derKunde selbst dafür verantwortlich, dass Archivierungspflichten, z.B. handelsrechtlicher oder steuerlicher Art, eingehalten werden.

4.6 Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über alle Umstände informieren, die geeignet sind, den Rechenzentrumsbetrieb odersonstige Einrichtungen des Anbieters oder anderer Kunden zu beeinträchtigen.

4.7 Soweit der Kunde den Anbieter damit beauftragt, Log Files zu speichern bzw. Nutzungsberichte (Usage Reports) zu erstellen oder den Anbieter damit beauftragt, sonst in irgendeiner WeiseDaten zu speichern bzw. ihm zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der von ihm autorisiertenNutzer ermöglicht, steht der Kunde dafür ein, dass Arbeitnehmer-rechte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteiligungsrechte eingehalten werden. Auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen.

4.8 Der Kunde hat dem Anbieter jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Anschrift, Rufnummer oder Bankverbindung und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit)unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde dem Anbieter zu erstatten.

4.9 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

4.10 Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für den Anbieter unentgeltlich.

4.11 Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.

5. Beistellungen

Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass dieser für die Leistungserbringung Infrastruktur, Hardware und/oder Software bei-zustellen hat, sind diese Beistellungen pünktlich, für den Anbieter unentgeltlich und in vertragsgemäßem Zustand bereitzustellen. Der Kunde gewährleistet, dass er zu einer dem Zweck des Vertrages entsprechenden Beistellung berechtigt ist.

6. Nutzung durch Dritte

Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung desAnbieters nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte weiterzugeben.

7. Entgelte

7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der für die beauftragten Dienstleistungen im Angebot genannten Entgelte verpflichtet. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Einmalige Lizenzentgelte für die Überlassung von FTAPI OnPremise (siehe hierzu in Abschnitt III) werden mit Vertragsschluss fällig.

7.3 Jährliche Entgelte für die Bereitstellung von FTAPI OnDemand (siehe hierzu in Abschnitt II) sowie für einen im Rahmen von FTAPI OnPremise abgeschlossenen Software-Pflegevertrag (siehe hierzu in Abschnitt III, Ziffer 6 ff.) werden mit Vertragsschluss und jährlich im Voraus fällig. Das jährliche Entgelt für das erste Vertragsjahr wird bei Vertragsschluss fällig.

7.4 Sonstige Entgelte werden mit der Bereitstellung oder spätestens ab der erstmaligen Nutzung der vereinbarten Leistungen berechnet; dies gilt auch im Hinblick auf Teilleistungen.

7.5 Alle Entgelte verstehen sich ohne Abzug etwaiger Quellensteuern oder sonstiger Abzugssteuern, die von einer ausländischen Steuerbehörde oder einem sonstigen Hoheitsträger festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden (nachfolgend insgesamt „Quellensteuern“). Sofern der Kunde Quellensteuern entrichten muss, hat der Kunde dennoch das volle vereinbarte Entgelt an den Anbieter zu entrichten. Der Anbieter wird den Kunden bei einer diesbezüglichen Rückerstattung der Quellensteuer angemessen unterstützen; hierbei hat der Kunde den Anbieter von ggf. anfallenden Kosten freizustellen.

7.6 Die im Angebot vereinbarten Entgelte für Zeit und Material gelten für den Zeitraum Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundes-einheitlichen gesetzlichen Feiertagen zwischen 8.00 und 18.00 Uhr (Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen „Werktage“); Reisezeiten zum Kunden und zurück werden mit 50% als Arbeitszeit berechnet. Sofern der Kunde die Durchführung der Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten wünscht, werden die vereinbarten Entgelte wie folgt erhöht:

  •     an Werktagen zwischen 18 und 23 Uhr und zwischen 6 und 8 Uhr um 25%,
  •     an Werktagen zwischen 23 und 6 Uhr sowie samstags um50%,
  •     sonntags um 75% und
  •     für gesetzliche Feiertage um 100%.

Dienstleistungen im Rahmen von Zeit und Material werden anteilig in Schritten von 15 Minuten in Rechnung gestellt.

7.7 Der Rechnungsbetrag wird vierzehn (14) Tage nach Zugang derRechnung fällig.

7.8 Soweit mit dem Kunden Bankeinzug vereinbart ist, werden die für die Dienstleistungen in Rechnung gestellten Entgelte frühestens zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Anbieter vom durch den Kundenbenannten Konto eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto Sorge zutragen.

7.9 Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung einesBankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens inHöhe von 20 Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. Der Anbieter steht der Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer Kosten der Rückbelastung offen.

7.10 Bei Widerruf der Einwilligung des Kunden zum Lastschriftverfahren erhebt der Anbieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für die administrative Abwicklung.

8. Laufzeit und Kündigung

8.1 Diese AGB gelten bis zur vollständigen Beendigung aller durch den Kunden beauftragten Dienstleistungen.

8.2 Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch beide Parteien zustande.

8.3 Die Mindestvertragslaufzeit der Bereitstellung von FTAPI OnDemand (siehe hierzu Abschnitt II) bzw. eines im Rahmen von FTAPI OnPremise abgeschlossenen Software-Pflegevertrags (siehe hierzu in Abschnitt III, Ziffer 6 ff.) ergibt sich aus dem An-gebot. Wird ein Software-Pflegevertrag bzw. FTAPI OnDemand nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit um weitere zwölf (12) Monate. Sofern ein Software-Pflegevertrag bzw. FTAPI

OnDemand nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende dieser Verlängerung gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit um weitere Zwölfmonatsintervalle, sofern der Vertrag nicht mit gleicher Frist zum Ende des jeweiligen Zwölfmonatsintervalls gekündigt wird.

8.4 Die vorgenannten Mindestvertragslaufzeiten beginnen jeweils mit Vertragsschluss.

8.5 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.6 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn

  •     der Kunde gegen die in Ziffer 12 vereinbarten Regelungen verstößt oder
  •     der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug kommt, und trotz entsprechender Aufforderung innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 19 gestellt hat oder
  •     wenn der Anbieter eine vom Kunden gestellte Sicherheit inAnspruch genommen hat und der Kunde diese nicht innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist entsprechend der Anforderungen des Anbieters angemessen wieder aufgestockt hat.

8.7 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbesondere vor,

  •     wenn der Kunde sich für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit einerVergütung, welche der Höhe nach der Summe von zwei (2)durchschnittlichen Monatsrechnungen entspricht, in Zahlungsverzug befindet. Maßgeblich für die Berechnung desDurchschnittswerts ist der Durchschnittsbetrag der Rechnungen, die der Kunde in den letzten sechs (6) Monaten vorEintritt des erstmaligen Verzuges erhalten hat bzw., sofern noch nicht Rechnungen für einen Zeitraum von sechs (6)Monaten gestellt wurden, der Durchschnittsbetrag der vorEintritt des erstmaligen Verzuges gestellten Rechnungen.Anstelle einer fristlosen Kündigung kann der Anbieter vomKunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 19 zu stellen oder
  •     wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
  •     ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kundenmangels die Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird oder
  •     der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seinerAuflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat.

8.8 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

8.9 Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, vom Kunden zu entrichten wäre, zu 50% zu zahlen. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Den Parteien steht der Nachweis offen, dass dem Anbieter durch die vorzeitige Kündigung ein geringerer bzw. ein höherer Schaden entstanden ist.

9. Leistungsstörungen

9.1 Der Anbieter wird Fehler der bereitgestellten Dienstleistungen sowie Störungen, sofern sie in seinem Verantwortungsbereich liegen, nach den Regelungen in Abschnitt II, Ziffern 3 und 4 (bei FTAPI OnDemand) bzw. Abschnitt III, Ziffer 5 ff. (bei FTAPI OnPremise) beseitigen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter erkennbare Fehler oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und den Anbieter in zumut-barem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.

9.3 Alle Fehler- oder Störungsbeseitigungsmaßnahmen an den dem Kunden bereitgestellten Dienstleistungen dürfen ausschließlich durch den Anbieter oder durch vom Anbieter beauftragte Dritte vorgenommen werden.

9.4 Ergibt die Überprüfung einer Fehler- bzw. Störungsmeldung, dass kein Fehler bzw. keine Störung der Dienstleistungen des Anbieters vorlag, hat der Kunde dem Anbieter den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, wenn der Kunde in zumutbarem Umfang hätte erkennen können, dass der Fehler bzw. die Störung nicht vom Anbieter verursacht war.

9.5 Der Anbieter kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch ihn bereitgestellte Verschlüsselungsverfahren sowie ggf. bereit-gestellte weitere bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Daten oder der Infrastruktur des Kunden erreicht wird. Der Anbieter verwendet bekannte bzw. bewährte Verfahren bzw. Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Anbieter nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Daten bzw. die Netze und die daran angeschlossenen Komponenten des Kunden erreicht, bevor der Herausgeber der betreffenden Verfahren bzw. die Hersteller der betreffenden Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses Angriffsverfahren er-kennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftreten eines neu-en Angriffsverfahrens und der Reaktion der Herausgeber bzw. Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Da-her kann sich der Anbieter nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Daten bzw. Infrastruktur verpflichten.

9.6 Der Anbieter ist für die für die Beseitigung von Fehlern bzw. Störungen nicht verantwortlich

  •     im Falle von Produkten, die der Anbieter nicht bereitgestellt hat;
  •     sofern für den betreffenden Fehler durch den Anbieter be-reitgestellte Hotfixes, Patches, Updates oder Releases verfügbar sind;
  •     im Falle der Aktualisierung von anwenderspezifischen Anpassungen, Änderungen und Erweiterungen, die ggf. nach einem Update erforderlich werden;
  •     bei Fehlern, die auf unzulässigen Änderungen oder Anpassungen beruhen;
  •     bei anderen als durch den Anbieter hergestellte Softwareoder Fremdsoftware;
  •     wenn diese auf unsachgemäßer oder nicht autorisierter Nutzung oder Bedienungsfehlern beruhen, sofern die Bedienung nicht in Übereinstimmung mit dem FTAPI-Handbuch bzw. der Leistungsbeschreibung vorgenommen wird;
  •     wenn diese auf Softwareprodukten oder Systemen andererHersteller beruhen, die der Kunde mit den bereitgestellten Dienstleistungen verbunden hat;
  •     bei jeglichen Hardwaredefekten;
  •     bei Nutzung auf anderen als den in der Leistungsbeschreibung angegebenen zulässigen Hardware- und Betriebssystemumgebungen.

9.7 Der Anbieter ist berechtigt, durch den Kunden im Rahmen von Ziffer 9.6 dieses Abschnitts beauftragte Leistungen zusätzlich gemäß den vereinbarten Entgelten für Leistungen nach Zeit und Material in Rechnung zu stellen.

10. Besondere Regelungen für die Erbringung von Werkleistungen

Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gelten die folgenden Regelungen:

10.1 Die Verantwortung für die Erreichung eines bestimmten Erfolges trägt der Anbieter nur, soweit

  •     die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss inBezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert und vereinbart wurden und
  •     der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

10.2 Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme mindestens in Textform anzuzeigen. Der Kunde wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, spätestens fünf (5) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft mit der Abnahme beginnen und führt diese zusammen mit dem Anbieter durch. Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn derKunde die durch den Anbieter erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß nutzt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von vier(4) Wochen ab dem Datum, an dem dem Kunden die Anzeige des Anbieters über seine Bereitschaft zur Abnahme zugegangen ist, schriftlich Mängel der Fehlerklasse 1 gegenüber dem Anbieter mitteilt.

  •     Fehlerklasse 1: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zulangen Antwortzeiten unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt;
  •     Fehlerklasse 2: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zulangen Antwortzeiten zwar nicht unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt, die Nutzungseinschränkung ist gleich-wohl nicht unerheblich;
  •     Fehlerklasse 3: alle Fehler, die nicht der Fehlerklassen 1und 2 zugeordnet werden können

10.3 Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. § 640 Absatz (1) Satz 2 BGB bleibt unberührt.

10.4 Etwaige Mängel sind dem Anbieter durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Waren die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaftet, hat der Anbieter nach seiner Wahl diese Mängel zu beheben oder ein neues Werk herzustellen („Nacherfüllung“); die Ermöglichung einer zumutbaren Umgehung (Workaround) des

Mangels stellt eine ausreichende Nacherfüllung dar. Gelingt dem Anbieter die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer angemessen vom Kunden schriftlich zu setzenden Nachfrist nicht, kann der Kunde seine Ansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen, wobei das Recht auf Selbstvornahme des Kunden aus § 637 BGB ausgeschlossen wird. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag; ein Anspruch auf Minderung des Kunden bleibt hiervon unberührt.

11. Datenübertragung

Um die Leistungen zu verbessern, sammelt und nutzt der Anbieter ggf. technische Informationen des Kunden und die durch denKunden in Verbindung mit den Dienstleistungen des Anbieters genutzte Hardware in einer Art und Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Nutzer ermöglicht. Der Anbieter ist berechtigt, diese Informationen zur Verbesserungen seiner Dienstleistungen zu analysieren bzw. an Dritte weiterzugeben, so dass diese das Zusammenwirken ihrer Produkte und Leistungen mit den Dienstleistungen des Anbieters verbessern können. DerKunde gestattet, dass der Anbieter zu diesen Zwecken auf Daten und Systeme des Kunden zugreift.

12. Nutzungsvoraussetzungen und Missbrauchsverbote

12.1 Der Kunde verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nur in der im Angebot sowie in der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Art und Weise zu nutzen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen sach- und funktionsgerecht und im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen.

12.3 Die durch den Anbieter bereitgestellten Dienstleistungen können technische Maßnahmen enthalten, die eine unlizenzierte Nutzung verhindern oder entdecken. Eine Umgehung dieser technischen Maßnahmen ist verboten, sofern diese nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich gestattet wird.

12.4 Der Kunde ist in begrenztem Umfang berechtigt, Änderungen an der Web-Oberfläche und den E-Mail-Templates von FTAPI vor-nehmen, um das Erscheinungsbild ggf. bestehenden Unternehmensvorgaben des Kunden anzupassen. Hierzu gehören unter anderem Anpassungen an Stylesheets (CSS), Grafiken und Templates. Änderungen, die Funktionen von FTAPI erweitern oder einschränken, sind nicht erlaubt. Änderungen dürfen nur an den Dateien vorgenommen werden, die explizit im FTAPI-Handbuch (http://www.docs.ftapi) für diesen Zweck beschrieben sind.

12.5 Es ist dem Kunden insbesondere untersagt

  •     Markenzeichen oder sonstige Hinweise auf gewerblicheSchutzrechte zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken;
  •     FTAPI an Dritte weiterzugeben oder Lizenzen hieran Dritten einzuräumen;
  •     FTAPI zum Download, zur Kopie, zum Vertrieb oder zurMiete anzubieten.

13. Haftung

Sofern und soweit der Anbieter keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (siehe hierzu Ziffer 14) erbringt, haftet der Anbieter nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen:

13.1 Der Anbieter haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher oder fahr-lässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13.3 Der Anbieter haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung einer vereinbarten Verfügbarkeit). Der Anbieter haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

13.4 Im Falle einer Haftung nach Ziffer 13.3 haftet der Anbieter zudem beschränkt bis zu einer Höhe von 15.000 Euro je Schadensfall. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe auf 30.000 Euro begrenzt.

13.5 Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die der Anbieter ausdrücklich übernommen hat, haftet der Anbieter für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

13.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist aus-geschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß der Ziffern 13.1 bis 13.4 bleiben unberührt.

13.7 Soweit die Haftung wirksam nach vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

14. Haftung nach dem TKG

Sofern und soweit der Anbieter öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes erbringt, haftet der Anbieter abweichend von Ziffer 13 für Vermögensschäden im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro jeKunde, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist.Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnisgekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zurHöchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

15. Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch nach 36 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht oder die betreffendePflichtverletzung begangen wurde. Die gesetzlichen Verjährungsregeln für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund von arg-listiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

16. Höhere Gewalt

16.1 Keine der Parteien hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt zu vertreten.

16.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Denial of Service Attacks) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die Parteien werden sich gegenseitig über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

17. Abwerbeverbot

Mitarbeiter des Anbieters, die im Rahmen des Vertrages für denKunden tätig waren, dürfen bis sechs (6) Monate nach Abschluss dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Anbieters vom Kundenaktiv abgeworben werden. Maßgeblich für den Beginn derSechsmonatsfrist ist der tatsächliche Abschluss der Tätigkeit (also nach vollständiger Abwicklung) oder die Beendigung des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

18. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

18.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Anbieter an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

18.2 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche we-gen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

19. Sicherheitsleistungen

19.1 Der Anbieter ist berechtigt, nach Vertragsbeginn eine Sicherheitsleistung vom Kunden zu fordern, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als 14 Tage in Verzug kommt. Wird die Sicherheit nicht binnen weiterer 14 Tage nach Aufforderung an den Anbieter geleistet, so ist der Anbieter berechtigt, gemäß Ziffer 8.4 i.V.m. 8.6 außerordentlich zu kündigen.

19.2 Die Sicherheitsleistung ist auf Anforderung durch den Anbieter unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte in Geld oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Bank zugunsten des Anbieters, und zwar in Höhe der Summe der Rechnungsbeträge der letzten vier (4) Monate vor Eintritt des Verzugs zu stellen. Die Bank verzichtet auf die Einreden aus den §§ 768, 770 Absatz (1), 771 BGB.

19.3 Bei Aufstockung des Vertragsvolumens hat der Anbieter das Recht, eine entsprechende Anpassung der gestellten Sicherheit zu verlangen.

19.4 Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertrages zurückgewährt, wenn keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen. Der Anbieter ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit binnen einer Frist von zwei (2) Wochen auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.

20. Vertraulichkeit

20.1 „Vertrauliche Informationen“ sind der Inhalt des Angebotes, dieser AGB und der Leistungsbeschreibung sowie alle Informationen, gleich welcher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in Form von elektronischen Daten), die die Parteien einander im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages übermitteln. Hierzu gehören auch alle Dokumente, Datenträger und sonstige Medien, die von der anderen Partei selbst erstellt wurden.

20.2 Die Parteien werden Vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung gebrauchen.

20.3 Alle Vertraulichen Informationen werden von der anderen Partei geheim gehalten, vor Zugriff durch Dritte geschützt und zu keinem anderen als dem in Ziffer 20.2 genannten Zweck verwendet. Eine Weitergabe Vertraulicher Informationen an Arbeitnehmer der anderen Partei sowie Mitarbeiter verbundener Unternehmen erfolgt nur dann, wenn diese Kenntnis von den betreffenden Informationen haben müssen, um den Zweck des Vertrages erfüllen zu können. Die Arbeitnehmer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen sind jeweils in geeigneter Form an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der offen legenden Partei zulässig. In diesem Fall sind die Dritten jeweils entsprechend dieser Regelung an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden.

20.4 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind solche Informationen, die

  •     im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits öffentlich bekannt sind,
  •     vom Anbieter zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an seine Subunternehmer weitergegeben werden müssen,
  •     aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen oder rechtskräftigen Entscheidungen offen gelegt werden müssen (über die entsprechendenEntscheidungen der Behörde oder des Gerichtes haben dieParteien, soweit dies rechtlich zulässig ist, einander unverzüglich und – soweit dies zumutbar ist, vor der Offenlegung der entsprechenden Information – zu unterrichten),
  •     an Angehörige von Berufsgruppen weitergegeben werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder
  •     die jeweils andere Partei nachweislich unabhängig von derÜbermittlung von vertraulichen Informationen durch die offenlegende Partei erarbeitet hat.

20.5 Diese Bestimmung gilt für die Dauer von zwei (2) Jahren nach einer eventuellen Beendigung des Vertrages fort.

21. Sonstiges

21.1 Der Kunde erklärt sich einverstanden, als Referenzkunde des Anbieters genannt zu werden.

21.2 Des Weiteren werden die Parteien eine gemeinsame Presseerklärung über den Vertragsabschluss veröffentlichen.

21.3 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.4 Gerichtsstand ist München.

21.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schrift-form. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Ziffer 2 bleibt unberührt.

21.6 Sollte eine Regelung dieser AGB teilweise oder vollständig ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, bleiben alle übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Eine Vertragslücke ist entsprechend diesem Maßstab zu schließen.

II. FTAPI OnDemand

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Regelungen dieses Abschnitt II finden Anwendung für die Bereitstellung von FTAPI OnDemand. Zusätzlich finden die Regelung in Abschnitt I Anwendung.

1.2 Die Bereitstellung von FTAPI OnDemand beinhaltet die Zurverfügungstellung des jeweils neuesten, allgemein durch den Anbieter freigegebenen, Release-Standes. Der Kunde akzeptiert in diesem Zusammenhang Änderungen der Nutzungsweise und Bedienung von FTAPI OnDemand, sofern diese für ihn zumutbar sind.

2. Bereitstellung

2.1 Mit Zahlung der Lizenzentgelte erhält der Kunde das Recht, FTAPI OnDemand für eigene Zwecke zu nutzen. Als eigener Zweck gilt die Kommunikation der Mitarbeiter des Kunden unter-einander sowie zwischen den Mitarbeitern des Kunden mit ihren Kunden und Partnern.

2.2 Sofern der Anbieter dem Kunden im Zusammenhang mit FTAPI OnDemand zusätzlich Software bereitstellt, die auf Systemen des Kunden installiert werden muss, räumt der Anbieter dem Kunden an dieser zusätzlichen Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht zur Nutzung im Objektcode und zur Speicherung auf ei-nem System des Kunden ein. Die Nutzungsrechtseinräumung ist auf eigene Zwecke beschränkt; Ziffer 2.1, 2. Satz dieses Abschnitts gilt entsprechend.

2.3 Die Nutzung ist beschränkt auf die Funktionalitäten von FTAPI OnDemand, die in der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzliche Entgelte für über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehende Funktionalitäten zu verlangen.

2.4 Die Nutzung von FTAPI OnDemand ist beschränkt auf die im Angebot aufgeführte Anzahl Nutzer. Der Kunde ist berechtigt, die vereinbarte Anzahl Nutzer für einen Zeitraum von maximal 30 (dreißig) Kalendertagen um maximal 10% der vereinbarten An-zahl zu überschreiten (so genanntes soft licensing). Beauftragt der Kunde den Anbieter nicht vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes mit einer entsprechenden Aufstockung der Anzahl Nutzer, ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung von FTAPI OnDemand durch technische Mittel auf die vereinbarte Anzahl Nutzer zu beschränken. Sonstige Ansprüche des Anbieters bleiben hiervon unberührt.

3. Service Level Agreement

3.1 Die Verfügbarkeit von FTAPI OnDemand beträgt mindestens 98% im Jahresdurchschnitt. Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Verfügbarkeit von FTAPI OnDemand an der Übergabeschnittstelle des Anbieters zum öffentlichen Internet. Die Verfügbarkeit von FTAPI OnDemand ist auch gegeben, wenn die laut Leistungsbeschreibung geschuldeten Funktionalitäten durch eine Vorversion oder ein Work-Around der eingesetzten Software lauffähig bereitstehen.

3.2 Die Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet: %Verfügbarkeit = (1 – (Summe der Minuten, in der FTAPI OnDemand innerhalb eines Jahres einen totalen Ausfall hatte / Summe der Minuten eines Jahres)) x 100. Als Jahr gilt das Kalenderjahr.

3.3 Planmäßige oder dem Kunden mitgeteilte Wartungsarbeiten, Zeitverluste, die nicht durch den Anbieter verschuldet sind sowie Zeitverluste durch Verzögerungen bei der Entstörung, für die der Anbieter nicht verantwortlich ist, gehen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.

4. Drittkomponenten

Sofern der Anbieter dem Kunden im Zusammenhang mit FTAPI OnDemand zusätzlich Software bereitstellt, die auf Systemen desKunden installiert werden muss, wird darauf hingewiesen, dass diese Software gemeinsam mit Open-Source-Komponenten vertrieben wird. Die Nutzung der Open-Source-Komponenten fällt nicht unter diese AGB oder andere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Die Open-Source-Komponenten werden vielmehr nach der für die jeweilige Komponente geltende Open-Source-Lizenz von ihren Rechteinhabern lizenziert und können vom Kunden nach diesen Regeln genutzt werden. In der mit der zusätzlich bereitgestellten Software zurVerfügung gestellten Dokumentation findet sich eine Aufstellung aller ausgelieferten Open-Source-Komponenten und der für sie jeweils geltenden Open-Source-Lizenzen. Im Hinblick auf die Open-Source-Komponenten sind Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Kunden sowie ein reverse engineering zum Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestattet.

5. Supportleistungen

Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Beseitigung von vermeintlichen Fehlern von FTAPI OnDemand (siehe hierzu Ab-schnitt I, Ziffer 9). Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind allgemeine Schulungsmaßnahmen, telefonischer Support sowieVor-Ort Einsätze beim Kunden.

5.1 Für Supportanfragen des Kunden steht das Ticketing-System desAnbieters täglich 24 Stunden unter der URL

http://support.ftapi.com zur Verfügung. Alle Anfragen und Benachrichtigungen des Kunden sind hierüber mitzuteilen.

5.2 Supportleistungen beschränken sich auf die Unterstützung von Systemadministratoren des Kunden. Nutzer des Kunden sind durch den Kunden selbst zu unterstützen.

5.3 Supportanfragen beantwortet der Anbieter innerhalb der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage des Freistaates Bayern, jeweils von 8:00 bis 18:00, im Folgenden „Geschäftszeiten“) innerhalb angemessener Frist. Die Beantwortung von Supportanfragen erfolgt in der Regel per Ticketing-System.

5.4 Bei kostenpflichtiger zusätzlicher Beauftragung des Premium-Support leistet der Anbieter zusätzlich telefonischen Support während der Geschäftszeiten. Leistungen des Premium-Support werden nach den vereinbarten Entgelten für Zeit und Material in Rechnung gestellt.

III. FTAPI OnPremise

1. Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnitt III finden Anwendung für dieBereitstellung von FTAPI OnPremise. Zusätzlich finden die Regelung in Abschnitt I Anwendung.

2. Lizenzeinräumung

2.1 Mit Zahlung der Lizenzentgelte erhält der Kunde das Recht, FTAPI OnPremise für eigene Zwecke zu nutzen. Als eigener Zweck gilt die Kommunikation der Mitarbeiter des Kunden unter-einander, sowie zwischen den Mitarbeitern des Kunden mit ihren Kunden und Partnern.

2.2 Der Anbieter räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare sowie zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung von FTAPI OnPremise im Objektcode ein. Der Kunde erhält zu-dem das Recht, eine (1) Kopie von FTAPI OnPremise auf einem (1) Server mit maximal zwei (2) physischen Prozessoren zu installieren. Ein Prozessor mit mehreren integrierten Prozessorkernen (Multicore) gilt als ein einzelner physischer Prozessor. ImFall einer virtuellen Server-Instanz, ist der Kunde berechtigt, eine(1)Kopie von FTAPI OnPremise auf dieser Instanz unabhängig von der Anzahl virtueller Prozessoren zu installieren. Der Kunde ist berechtigt, den Server bzw. die Server-Instanz, auf dem bzw. der FTAPI OnPremise installiert wurde, auszutauschen, sofernFTAPI OnPremise von dem ursprünglichen Server bzw. der ursprünglichen Server-Instanz vollständig entfernt wird.

2.3 Die Bereitstellung einer Kopie von FTAPI OnPremise erfolgt perZustellung an eine durch den Kunden bereitgestellte E-Mail-Adresse oder durch Download von einem durch den Anbieter betriebenen Webserver.

2.4 Die Lizenzeinräumung ist beschränkt auf die Funktionalitäten vonFTAPI OnPremise, die in der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzliche Entgelte für über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehende Funktionalitäten zu verlangen.

2.5 Die eingeräumte Lizenz ist beschränkt auf die im Angebot aufgeführte Anzahl Nutzer. Der Kunde ist berechtigt, die vereinbarteAnzahl Nutzer für einen Zeitraum von maximal 30 (dreißig) Kalendertagen um maximal 10% der vereinbarten Anzahl zu über-schreiten (so genanntes soft licensing). Beauftragt der Kunde denAnbieter nicht vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes mit einer entsprechenden Aufstockung der Anzahl Nutzer, ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung von FTAPI OnPremise durch technischeMittel auf die vereinbarte Anzahl Nutzer zu beschränken. Sonstige Ansprüche des Anbieters bleiben hiervon unberührt.

3. Freiheit von Rechten Dritter

3.1 Sofern gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, so ist der Anbieter verpflichtet, den Kunde von Ansprüchen, die durch ein Gericht oder im Rahmen einer Vereinbarung festgesetzt werden, freizustellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Anbieters – Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere eine Vereinbarung abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Anbieter sich weigert, der Aufforderung des Kunden auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.

3.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung von FTAPI OnPremise durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Anbieter in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl und auf seine Kosten Lizenzen zu erwerben oder OnPremise zu ändern oder ganz oder teilweise gegen eine gleichwertige Software auszutauschen.

3.3 Der Anbieter ist weder zur Freistellung noch zur Änderung oder zum Austausch oder zum Erwerb von Lizenzen verpflichtet, sofern die Verletzung von Schutzrechten nicht durch den Anbieter zu vertreten ist. Dies ist insbesondere bei Schutzrechtsverletzungen der Fall, die auf

  •     einer Nutzung von FTAPI OnPremise durch den Kunden inAbweichung von den Regelungen dieser AGB bzw. der Leistungsbeschreibung oder
  •     einer Veränderung von FTAPI OnPremise durch oder nachVorgaben des Kunden oder
  •     einer Kombination von FTAPI OnPremise mit Produkten undLeistungen Dritter, die nicht durch den Anbieter zur Nutzung mit FTAPI OnPremise freigegeben wurden
  •     zurückzuführen sind.

3.4 Sofern gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Hinblick auf Drittkomponenten im Sinne von Ziffer 4 dieses Abschnitts geltend gemacht werden, gelten für etwaige Freistellungsverpflichtungen des Anbieters abweichend von den Ziffern 3.1 bzw. 3.3 dieses Abschnitts die jeweiligen Freistellungsregelungen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde in einem solchen Fall von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Überlassung von FTAPI OnPremise in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle dem Anbieter bzw. dem entsprechenden Hersteller oder Distributor vorbehalten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bzw. den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.

4. Drittkomponenten

FTAPI OnPremise wird gemeinsam mit Open-Source-Komponenten vertrieben. Die Nutzung dieser Open-Source-Komponenten fällt nicht unter diese AGB oder andere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Die Open-Source-Komponenten werden vielmehr nach der für die jeweilige Komponente geltende Open-Source-Lizenz von ihren Rechteinhabern lizenziert und können vom Kunden nach diesen Regeln genutzt werden. In der mit FTAPI OnPremise zurVerfügung gestellten Dokumentation findet sich eine Aufstellung aller mit FTAPI OnPremise ausgelieferten Open-Source-Komponenten und der für sie jeweils geltenden Open-Source-Lizenzen. Im Hinblick auf die Open-Source-Komponenten sindBearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Kunden sowie ein reverse engineering zum Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestattet.

5. Mängel

5.1 Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel von FTAPI OnPremise werden durch den Anbieter nach eigener Wahl durch Lieferung einer mangelfreien Version von FTAPI OnPremise oder Fehlerkorrektur innerhalb angemessener Frist beseitigt.

5.2 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang; Abschnitt I Ziffer 13 bleibt unberührt. Sofern hier nicht abweichend geregelt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln zu.

6. Software-Pflege

Der Anbieter erbringt gegenüber dem Kunden die folgendenPflegeleistungen, sofern der Kunde mit dem Anbieter einen Software-Pflegevertrag im Hinblick auf FTAPI OnPremise abgeschlossen hat.

6.1 Der Anbieter stellt dem Kunden im Rahmen eines Software-Pflegevertrages Aktualisierungen von FTAPI OnPremise in Formvon Hotfixes, Patches, Updates und Releases zur Verfügung, so-bald diese durch den Anbieter freigegeben und auch anderenKunden zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist für die recht-zeitige Installation dieser Aktualisierungen selbst verantwortlich. Der Kunde akzeptiert in diesem Zusammenhang Änderungen derNutzungsweise und Bedienung, sofern diese für ihn zumutbar sind. Insbesondere ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, sei-ne Systeme ggf. zu aktualisieren, sofern dies für den Betrieb vonFTAPI OnPremise erforderlich ist.

6.2 Im Einzelnen erbringt der Anbieter die folgenden Aktualisierungsleistungen:

  •     Bereitstellung von bekannten Fehlerkorrekturen durch Überlassung von verfügbaren Updates (Bündelung von mehrerenFehlerkorrekturen in einer Version) zum Download über dasInternet,
  •     Bereitstellung von verfügbaren Minor-Updates (Version mit zusätzlichen / erweiterten Funktionen) zum Download über das Internet,
  •     Bereitstellung von verfügbaren Major-Updates (Version mit stark erweitertem Funktionsumfang) zum Download über das Internet,
  •     Benachrichtigung bei Verfügbarkeit neuer Minor- und Major-Updates über das FTAPI Ticketing-System unterhttp://support.ftapi.com sowie
  •     Aktualisierung des FTAPI-Handbuchs bei Minor- und Major-Updates.

6.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten und Lieferung der entsprechenden Lizenzdateien für alle Minor- und Major-Updates ist auf die Anzahl und Art der Produkte sowie die diesen zu Grunde liegenden Nutzungsbedingungen beschränkt, für die dieser Vertrag abgeschlossen wurde.

6.4 Auf alle durch den Anbieter bereitgestellten Hotfixes, Patches und Updates finden die Regelungen in den Ziffern 2 und 4 dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.

6.5 Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Beseitigung von vermeintlichen Fehlern von FTAPI OnPremise (siehe hierzu Ab-schnitt I, Ziffer 9). Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind allgemeine Schulungsmaßnahmen, telefonischer Support sowie Vor-Ort Einsätze beim Kunden.

6.6 Für Supportanfragen des Kunden steht das Ticketing-System des Anbieters täglich 24 Stunden unter der URL http://support.ftapi.com zur Verfügung. Alle Anfragen und Benachrichtigungen des Kunden sind hierüber mitzuteilen.

6.7 Supportleistungen beschränken sich auf die Unterstützung von Systemadministratoren des Kunden. Nutzer des Kunden sind durch den Kunden selbst zu unterstützen.

6.8 Supportanfragen beantwortet der Anbieter innerhalb der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage des Freistaates Bayern, jeweils von 8:00 bis 18:00, im Folgenden „Geschäftszeiten“) innerhalb angemessener Frist. Die Beantwortung von Supportanfragen erfolgt in der Regel per Ticketing-System.

6.9 Bei kostenpflichtiger zusätzlicher Beauftragung des Premium-Support leistet der Anbieter zusätzlich telefonischen Support während der Geschäftszeiten. Leistungen des Premium-Support werden zudem nach den vereinbarten Entgelten für Zeit und Material in Rechnung gestellt.

6.10 Der Anbieter übernimmt die Analyse und Korrektur dokumentierter und reproduzierbarer Fehler von FTAPI OnPremise. „Fehler“ diesem Sinne ist jeder vom Kunden gemeldeter Mangel von FTAPI OnPremise, der zur Folge hat, dass Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit von FTAPI OnPremise vom FTAPI-Handbuch und der Leistungsbeschreibung deutlich abweicht und

  •     sich dies auf deren Gebrauchstauglichkeit mehr als unwesentlich auswirkt oder
  •     Korruption oder Verlust von Daten eintritt, die mit FTAPI OnPremise bearbeitet oder erzeugt werden.

Falls eine Fehlfunktion weder durch den Anbieter noch vom Kunden reproduziert werden kann, gilt diese nicht als Fehler.

6.11 Anstelle einer Fehlerkorrektur ist der Anbieter berechtigt, eine für den Kunden zumutbare Umgehung des Fehlers („Work-Around“) bereitzustellen. Insbesondere ist der Anbieter berechtigt, FTAPI OnPremise abzuändern, sofern die vereinbarten Funktionen hier-durch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

6.12 Fehlerkorrekturen werden durch den Anbieter sowohl hinsichtlich FTAPI OnPremise als auch im Hinblick auf das FTAPI-Handbuch geliefert.

6.13 Für den Zeitraum der Mängelhaftung des Anbieters gemäß Ziffer 5 dieses Abschnitts gelten die Regelungen in dieser Ziffer 6 als Erweiterung der Mängelhaftung des Anbieters.

7. Mitwirkung

7.1 Supportanfragen bedürfen einer exakten Problembeschreibung, insbesondere hinsichtlich der Lauffähigkeit des Systems und der betroffenen (Einzel-)Funktionalität. Der Kunde wird bei einer Feh-lermeldung dem Anbieter unverzüglich alle Dokumentationen, Protokolle, Beispielausgaben und andere für die Fehlerbehebung relevanten Informationen zur Verfügung stellen.

7.2 Der Kunde stellt dem Anbieter im Bedarfsfall den Fernzugriff (Remote Access) auf das System her, auf dem FTAPI OnPremise installiert ist.

7.3 Der Kunde benennt dem Anbieter maximal zwei (2) Systemadministratoren, die berechtigt sind, den Anbieter im Falle von Supportanfragen zu kontaktieren (siehe Ziffer 6.7 dieses Abschnitts).